Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Machenschaften von Freiburger Behörden und dem Freiburger Verwaltungsgericht
Das Freiburger Verwaltungsgericht ist dem Beschwerdezentrum hinlänglich bekannt ...
Namens und in seinem Auftrag erheben wir Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.1992 (BVerwG 11 B 63.92), zugestellt am 31.12.1992 (sh. Fotokopie, Anlage 1),
b) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21.07.1992 (10 S 1026/92), zugestellt am 05.08.1992 (sh. Fotokopie, Anlage 9),
c)
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.03.1992
(4 K 537/91), zugestellt am 04.04.1992 (sh. Fotokopie, Anlage 3) und
d) den Bescheid des Amts für öffentliche Ordnung der Stadt Freiburg vom 18.04.1990 (32.27.10), zugestellt am 23.04.1990 (sh. Fotokopie, Anlage 4) in der Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.02.1991 (14/50/1181/144/90), zugestellt am 04.03.1991 (sh. Fotokopie, Anlage 5).
Gerügt wird die Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1, 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG.
Begründung
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der Beschwerdeführer ist Berufskraftfahrer und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Bis zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis besaß er etwa 18 Jahre die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 und 7 Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse 2. Seit 1978 steuerte er - nach Erteilung einer entsprechenden Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung - Taxen; zuletzt verdiente er seinen Lebensunterhalt mit der Uberführung und dem Verkauf von LKW, wobei er diese Fahrzeuge jeweils selbst steuerte und zum Teil ins Ausland verbrachte. Die jeweils auf ein bzw. zwei Jahre befristete Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wurde durch die zuständigen Zulassungsbebörden der Stadt Freiburg jeweils verlängert.
Im Zusammenhang mit der erneuten Beantragung einer Verlängerung dieser Erlaubnis am 03.08.1988 forderte das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Freiburg als Führerscheinbehörde eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an, die keinerlei Eintragungen für den Beschwerdeführer aufwies (sh. Fotokopie, Anlage 6) und darüberhinaus ein Führungszeugnis beim Generalbundesanwalt (sh. Fotokopie, Anlage 7). In diesem Zusammenhang wurde der Führerscheinbehörde bekannt, daß der Beschwerdeführer wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von insgesamt DM 250,-- verurteilt worden war (sh. Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 06.11.1987 und Strafbefehl vom 13.04.1987 in Fotokopie, Anlage 8). Dieser Verurteilung lag der Besitz eines Tabak/Marihuana-Gemischs von 6 Gramm (Hervorhebung durch Springorum) zugrunde, dessen tatsächlicher Marihuana-Anteil nicht festgestellt werden konnte, da das Gemisch vor einer Untersuchung eingezogen und vernichtet wurde. Der Beschwerdeführer selbst gab den Marihuana-Anteil mit max. 0,6 Gramm an. Wegen dieser Verurteilung wandte sich die Führerscheinbebörde mit Schreiben vom 03.08.1988 an die Polizeidirektion Freiburg mit der Bitte um Prüfung und Stellungnahme, ob gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf seine persönliche Zuverlässigkeit oder in verkehrspolizeilicher Hinsicht Bedenken bestehen. Die Polizeidirektion Freiburg teilte mit Schreiben vom 08.08.1988 mit, es bestünden erhebliche Bedenken. Wörtlich heißt es im genannten Schreiben: "Person hier seit 1970 als BTM-Konsument und -Händler bekannt" (sh. Schreiben vom 08.08.1988 in Fotokopie, Anlage 9).
Die Führerscheinbebörde teilte daraufhin dem Beschwerdeführer durch Schreiben vom 11.10.1988 (sh. Fotokopie, Anlage 10) mit, es bestünden erhebliche Bedenken gegen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer, wie der Führerscheinbebörde erst jetzt bekannt geworden sei, seit 1970 als Drogenkonsument und -händler bekannt sei. Zur Ausräumung dieser Bedenken aufgrund des vermuteten Drogenkonsums des Beschwerdeführers wurde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für erforderlich gehalten. Der Beschwerdeführer setzte sich gegen diese Anordnung sowie die Behauptung zur Wehr, er sei seit 1970 als Drogenkonsument und -händler bekannt, da diese nicht den Tatsachen entsprach. Die Führerscheinbehörde fertigte über ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer einen Vermerk an und fragte bezüglich der Anschuldigungen
der Polizei dort über deren Erkenntnisse nach (sh. Vermerk und Schreiben der Führerscheinbehörde vom 03.11.1988 in Fotokopie, Anlage 11) .
Wegen der unberechtigten Anschuldigungen der Polizei erhob der Beschwerdeführer Dienstaufsichtsbeschwerde. Die Kriminalpolizei teilte daraufhin der Führerscheinbebörde am 14.11.1988 telefonisch mit, der Beschwerdeführer sei von 1976 - 1986 nicht mit Betäubungemitteln in Erscheinung getreten. (Hervorhebung durch Springorum) Wegen des Schmuggels von Betäubungsmitteln in den Jahren 1973 und 1975 sei der Beschwerdeführer angezeigt worden. Man habe damals angenommen, der Beschwerdeführer sei Händler, dies sei jedoch nicht erwiesen. Über dieses Gespräch und die Schlußfolgerung der Führerscheinbebörde existiert eine Aktennotiz der Führerscheinbehörde, datierend mit "03.1989" (sh. Fotokopie, Anlage 12). Die Führerscheinbehörde teilte daraufhin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.04.1989 (sh. Fotokopie, Anlage 13) mit, an der Auflage zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Nachweis der Kraftfahreignung werde nicht festgehalten. Vielmehr reiche ein Gutachten des Staatl. Gesundheitsamts zur Kraftfahreignung aus. Lediglich für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung wurde weiterhin die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtes zur Voraussetzung gemacht. Der Beschwerdeführer begab sich in der Folgezeit zu amtsärztlichen Untersuchungen; dabei konnte jedoch keine Einigung über den Umfang der vom Staatl. Gesundheitsamt durchzuführenden Untersuchungen erzielt werden. Die Führerscheinbehörde entzog daraufhin mit der bereits genannten Verfügung vom 18.04.1990 (Anlage 4) dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 2 (die Fahrerlaubnis der Klasse 2 beinhaltet auch die Fahrerlaubnis der Klasse 3).
Der Beschwerdeführer legte hiergegen Widerspruch ein, der mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 03.08.1990 (sh. Fotokopie, Anlage 14) begründet wurde. Die Bevollmächtigten stellten fest, daß der Beschwerdeführer Untersuchungen beim Staatl. Gesundheitsamt einschließlich Urintests hatte durchführen lassen und deshalb die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 2 aufgrund der vorangegangenen Auflagen nicht berechtigt sei. Außerdem rügten sie das Verfahren der Führerscheinbebörde, die dem Beschwerdeführer auch solche Straftaten vorhielt, die bereits 20 Jahre zurück lagen. Auch im Hinblick auf das Untersuchungsverfahren vor dem Staatl. Gesundheitsamt wurden erhebliche rechtsstaatlichen Bedenken geltend gemacht.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens fand dann im Auftrag des Regierungspräsidiums Freiburg eine erneute amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers beim Staatl. Gesundheitsamt statt, da nach Ansicht des Regierungspräsidiums aufgrund von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers angebracht seien (sh. Fotokopie, Anlage 15a). Der Beschwerdeführer war erneut mit einer amtsärztlichen Untersuchung einverstanden. Er ließ durch seine Bevollmächtigten gegenüber dem Regierungspräsidium Freiburg erklären: "Um weiteren Mißverständnissen vorzubeugen, halten wir fest, daß sich die Untersuchung auf die behauptete und von unserem Mandanten bestrittene Drogenproblematik anhand eines Urin-Drogentestes bezieht" (sh. Fotokopie, Anlage 15b).
DaraufLin wurde der Beschwerdeführer amtsärztlich untersucht; es wurden mehrere nicht angekündigte Urinuntersuchungen auf Drogengebrauch vorgenommen. Das Staatl. Gesundheitsamt erstattete durch Schreiben der Amtsärztin Dr. Laeger vom 03.01.1991 dem Regierungspräsidium ein Gutachten über die durchgeführten Untersuchungen. Unter "Beurteilung" heißt es in diesem Gutachten: "Bei der körperlichen Untersuchung fanden sich keine Hinweise für einen akuten Rauschzustand, perkutanten Drogenmißbrauch oder körperliche Folgen eines langjährigen Drogenkonsums" (sh. Gutachten in Fotokopie, Anlage 16).
Das Staatl. Gesundheitsamt führte aber neben den Untersuchungen auf möglichen Drogenkonsum weitere Untersuchungen durch, für die jedoch vom Beschwerdeführer oder dem Regierungspräsidium Freiburg weder ein Auftrag erteilt noch das Gesundheitsamt vom Beschwerdeführer diesbezüglich von der Schweigepflicht entbunden worden wäre. (Hervorhebung durch Springorum) Unter "Psychischer Befund" hält das Schreiben des Gesundheitsamts fest: "Herr Greulich-Sardar war bewußtseinsklar und allseits orientiert. Was die psychische Verfassung betrifft, so ist diese nur schwer beurteilbar".
In der Beurteilung der Amtsärztin heißt es dann: "Was die psychische Beurteilung betrifft (eine tiefgreifende Psychodiagnostik ist bei uns leider nicht möglich) konnten gewisse Hinweise auf Affektlabilität und eingeschränktes Kritikvermögen nicht mit Sicherheit ausgeräumt werden. Hierzu wäre ein ausführliches Persönlichkeitsprofil erforderlich, wie es durch das medizinisch-psychologische Untersuchungsverfahren beim TUV erstellt werden könnte."
In einem Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.01.1991 wurde dem Beschwerdeführer sodann mitgeteilt, es bestünden Bedenken hinsichtlich dessen Kraftfahreignung. In diesem Schreiben (sh. Fotokopie, Anlage 17) heißt es: "Zwar wurden in den Drogenscreenings keine Suchtstoffe nachgewiesen, doch bestehen Eignungszweifel hinsichtlich der Persöulichkeitsstruktur Ihres Mandanten, welche nur durch ein med.-psych. Gutachten ausgeräumt werden können."
Der Beschwerdeführer setzte sich gegen die Beurteilung des Staatl. Gesundheitsamts und gegen die Schlußfolgerung des Regierungspräsidiums auf Mängel seiner Kraftfahreignung mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 01.02.1991 (sh. Fotokopie, Anlage 18) zur Wehr. Insbesondere wurde erneut die Verfahrensweise gerügt. Dennoch wurde der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen den Ausgangsbescheid durch Widerspruchsbescheid vom 25.02.1991 (Anlage 5) zurückgewiesen.
Hiergegen richtete sich die vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Klage des Beschwerdeführers. Im Klageverfahren begehrte der Beschwerdeführer zunächst sowohl die Aufhebung der Verfügung über die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 1 - 3 als auch die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung. Diesen letzten Antrag ließ er jedoch noch während des Verfahrens in der ersten Instanz fallen. Dies geschah deshalb, weil für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung von der Führerscheinbehörde von Anfang an die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt worden war, während die Führerscheinbehörde für die Beurteilung der allgemeinen Fahrerlaubis der Klassen 1 - 3 lediglich die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens forderte.
Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 26.03.1992 (Anlage 3) zurück. Dabei berücksichtigte es nicht, daß der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung fallengelassen hatte. (Hervorhebung durch Springorum) In der Begründung seiner Entscheidung verwies das Verwaltungsgericht Freiburg auf seine Ausführungen im vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das der Beschwerdeführer angestrengt hatte, in dem bereits im einzelnen zur Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung und der Versagung der Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Stellung genommen wurde. Das Gericht berücksichtige vor allem nicht, daß die Führerscheinbebörde für die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung andere Anforderungen aufgestellt hatte, als für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klassen 1 - 3.
Gegen den Gerichtsbescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Der Beschwerdeführer wies auf die fehlerhafte Berücksichtigung seiner Anträge im erstinstanzlichen Verfahren hin. Außerdem wurde neben zahlreichen Verfahrensmängeln die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen sowie die Tatsache gerügt, daß das Verwaltungsgericht eine eigene Ermessenentscheidung an Stelle der Verwaltungsbebörde getroffen habe. Mit Schriftsatz vom 09.07~1992 beantragte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers die Ladung der Amtsärztin Dr. Laeger vom Staatl. Gesundheitsamt Freiburg, die die Beurteilung vom 03.01.1991 (Anlage 16) erstellt hatte. Im entsprechenden Schriftsatz (sh. Fotokopie, Anlage 19) heißt es zum Beweisthema: "Bedenken bezüglich der Geeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen."
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Bezüglich der fehlerhaften Berücksichtigung der gestellten Klageanträge des Beschwerdeführers traf der Verwaltungsgerichtshof eine eigene Entscheidung, ohne das Verfahren insoweit an das Verwaltungsgericht Freiburg zurückzuweisen und diese Entscheidung näher zu begründen. Der beantragten Beweiserhebung ging der Verwaltungsgerichtshof nicht nach, "da eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich war."
Bei dem vom Beschwerdeführer formulierten Beweisthema handle es sich um eine Rechtsfrage und nicht um eine tatsächliche Würdigung. Zudem sei das Beweisangebot nicht hinreichend substantiiert, weil nicht erkenntlich sei, welche konkreten Tatsachen die benannte Zeugin Frau Dr. L. vom Staat. Gesundheitsamt "... aus eigener Wahrnehmung bekunden" könnte. Eine Revision gegen das Berufungsurteil (Anlage 2), das am 05.08.1990 zugestellt wurde, wurde nicht zugelassen.
Mit Schreiben vom 14.08.1992 erhob der Beschwerdeführer durch Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil Beschwerde. Nach Niederlequng des Mandats der früheren Bevollmächtigten wurde die Beschwerde durch Schriftsatz vom 19.10.1992 unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet (sh. Begründungsschriftsatz vom 19.10.1992 in Fotokopie, Anlage 20 und Antragsschrift vom 19.10.1992 in Fotokopie, Anlage 21). Der Beschwerdeführer rügte u.a. die fehlende Berücksichtigung seines Beweisantrags im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Dieser Beweisantrag hätte nicht zurückgewiesen werden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluß vom 30.11.1992, zugestellt am
31.12.1992, zurück.
1. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
a)
Die Verfaseungsbeschwerde ist gem. § 93 Abs. 1 Satz 1 binnen eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Urteils. Da der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts am 31.12.1992 zugestellt wurde, endet die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde gem. §§ 186, 193 BGB am 01.02.1993.
b)
Nach § 90 Abs. 2 BVerfGG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Der Rechtsweg ist vorliegend erschöpft. Gegen das Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführer fristgerecht die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zwar nicht innerhalb der Zwei-Monatsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwOO begründet. Der Beschwerdeführer hat insoweit aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwOO) beantragt. Diesem Antrag wurde durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.1992 zwar nicht ausdrücklich stattgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr offen gelassen, ob dem Beschwerdeführer wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung gewährt werden kann. Es hat aber inhaltlich die mit der Nichtzulaseungsbeschwerde erhobenen Rügen geprüft und diese mit einer inhaltlichen Begründung zurückgewiesen. Eine solche Prüfung und Entscheidung konnte nur dann ergehen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde des Besch\verdeführers nicht von vorneherein wegen der Versäumung der Begründungsfrist unstattbaft war. Im Ergebnis hat das Bundesverwaltungsgericht daher dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde gewährt. Jedenfalls war dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er die Frist zur Vorlage der Begründung für die Nichtzulassungsbeschwerde unverschuldet versäumt hat.
c)
Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens auf die Unverhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme hingewiesen und das in seinen Augen rechtsstaatswidrige Verfahren sowohl vor den Verwaltungsbehörden als auch vor den Verwaltungsgerichten gerügt. Er hat darüberhinaus im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, daß seinem Beweisantrag in der Berufungeinstanz nicht nachgegangen wurde. Er hatte damit im Kern bereits die nun zur Entscheidung stehenden verfassungsrechtlichen Fragen sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren aufgeworfen.
2. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
a)
Die angegriffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verletzen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Der Anspruch der Prozeßbeteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364 367 m.w.N.). Dabei hat das Gericht auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren solche Beweisanträge zu berücksichtigen, die für die Entscheidung erheblich sein können (BVerfGE 60, 429 252 ). Zwar ist ein Verwaltungsgericht infolge des Amtsermittlungsgrundsatzes an das Vorbringen und die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden. Die VwGO überläBt es vielmehr grundsätzlich dem Ermessen des Gerichts, welche Mittel es zur Erforschung des Sachverhalts anwendet.
Im vorliegenden Fall war im Verwaltungsverfahren das Staatl. Gesundheitsamt als Gutachter für die Frage der Eignung des Beschwerdeführers zum Führen von Kraftfahrzeugen hinzugezogen worden. Dieses Gutachten der Amtsärztin Dr. Laeger und die darin festgestellten Tatsachen wurden nicht nur der Entscheidung der Widerspruchsbebörde maßgeblich zugrundegelegt, sondern auch den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Freiturg und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Zwar waren die Verwaltungsgerichte nicht gehindert, das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erstattete Gutachten des Staatl. Gesundheitsamts zu berücksichtigen; der Verwaltungsgerichtshof war aber auf den entsprechenden Beweisantrag des Beschwerdeführers hin verpflichtet, die Amtsärztin Dr. Laeger als Sachverständige und Gutachterin im Verwaltungsverfahren zum mündlichen Verhandlungstermin zu laden, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, Fragen zur Erläuterung des Gutachtens zu stellen (vgl. BVerwGE 18, 27; 69, 77). Genau darauf zielte offensichtlich der Beweisantrag des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 09.07.1992.
Die Amtsärztin hatte - worauf der Beschwerdeführer stets hingewiesen hatte - keineswegs seine Eignung wegen möglichen Drogenkonsums bezweifelt. Vielmehr war diesbezüglich eine klare Aussage im Gutachten dahingehend gemacht worden, daß sich eindeutig keine Anhaltspunkte für Drogenkonsum ergeben hätten. Damit bestanden keinerlei Zweifel auf Seiten der Amtsärztin, daß der Beschwerdeführer wegen möglichen Drogenkonsums zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet war. Im Gutachten werden lediglich Eignungsmängel angedeutet, die im Zusammenhang mit der psychischen Befundunq des Beschwerdeführers stehen und mit der Frage eines möglichen Eignungsmangels wegen angeblichen Drogenkonsums nichts zu tun haben.
Die Amtsärztin erklärte, die psychische Verfassung des Beschwerdeführers sei nur schwer beurteilbar. Andererseits wird ausdrücklich erwähnt, bei der Untersuchung durch die Gutachterin habe sich der Beschwerdefüherer adäguat und kooperativ verhalten. In der Beurteilung kommt die Gutachterin dann zu der Einschätzung, gewisse Hinweise auf Affektlabilität und eingeschränktes Kritikvermögen hätten nicht mit Sicherheit ausgeräumt werden können. Solche Feststellungen können keine erheblichen Bedenken an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs hervorrufen. Die Feststellungen der Amtsärztin waren, wie sich aus der psychischen Befundung ergibt, maßgeblich durch Feststellungen anderer Amtsärzte bedingt. Aus eigener Erkenntnis konnte die Amtsärztin gerade keine erheblichen Mängel des Beschwerdeführers an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen feststellen. Dennoch sah der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil (S. 6) die von der Amtsärztin geäußerten Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Klägers als "nachvollziehbar und plausibel" an. Im Ergebnis sah der Verwaltungsgerichtshof daher die tatsächlichen Feststellungen der Amtsärztin zur angeblich fehlenden Geeignetheit zum Führen von Fahrzeugen als erwiesen an. Gerade aus diesem Grund war der Verwaltungsgerichtshof aber gehalten den vom Beschwerdeführer geäußerten Zweifeln an den Feststellungen der Amtsärztin nachzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beweisantrag zur Vernehmung der Gutachterin des Staatl. Gesundheitsamts u.a. mit der Begründung abgelehnt, im Beweisantrag fehlten Angaben darüber, in welchem Ausmaß die Zeugen Tatsachen mitteilen könnten, die über die vorhandenen Erkenntnisse hinaus für die Ermittlung der Kraftfahreignung des Klägers bedeutsam sein könnten. Es war jedoch offensichtlich, daß die Gutachterin vom Beschwerdeführer deshalb als Beweisangebot genannt worden war, um ihr im mündlichen Verhandlungstermin Fragen im Hinblick auf das erstattete Gutachten zu stellen, insbesondere zur eigenen Wahrnehmung angeblicher Eignungsmängel des Beschwerdeführers. Hinsichtlich angeblichen Drogengebrauchs hatte die Gutachterin Bedenken an der Eignung des Beschwerdeführers nicht bestätigt. Im Hinblick auf die psychische Befundung hatte die Amtsärztin jedoch, wie sie selbst im Gutachten eingesteht, nur äußerst geringe Erkenntnis aus eigenen Feststellungen gewinnen können. Mit dem Beweisantrag war offensichtlich beabsichtigt, die Amtsärztin diese Bedenken erläutern zu lassen und ihr Fragen im Hinblick auf eigene Erkenntnisse aus Anlaß der Untersuchung des Beschwerdeführers zu stellen.
Das Beweisthema war mit der Formulierung "Bedenken bezüglich der Geeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen" auch hinreichend deutlich beschrieben. Die Amtsärztin sollte offensichtlich zu solchen angeblich festgestellten Eignungsmängeln des Beschwerdeführers befragt werden, zu denen sie aus eigener Erkenntnis Feststellungen getroffen hatte. Dabei ging es auch nicht, wie der Verwaltungsgerichtshof fälschlicherweise festgestellt hat, um Rechtsfragen, sondern um die tatsächlichen Erkenntnisse der Gutachterin. Diesbezüglich arqumentiert der Verwaltungsgerichtshof widersprüchlich. Zunächst wird auf S. 6 des Urteils festgestellt, die von der Amtsärztin geäußerten Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Klägers seien nachvollziehbar und plausibel. Andererseits wird auf S. 7 unten / S. 8 oben des Urteils die Beurteilung der Eignung zu einer Rechtsfrage erklärt. Das Beweisthema war aber nicht eine "Beurteilung", sondern es waren die "Bedenken", die die Amtsärztin aufgrund von tatsächlichen Feststellungen geäußert hatte. Es ging somit ersichtlich um die Anknüpfungstatsachen für eine nach deren Feststellung mögliche Beurteilung. Das Beweisangebot war dabei durchaus hinreichend substantiiert. Es war offenkundig, daß die Amtsärztin zu den festgestellten angeblichen Eignungemängeln befragt werden sollte. Dies mußte sich dem Verwaltungsgerichtshof förmlich aufdrängen. Das Gericht war daher in der Lage, die Tauglichkeit des Beweismittels zu beurteilen.
Das Gericht hatte selbst die Angaben der Amtsärztin als Grund für die Berechtigung zu Zweifeln an der Eignung des Beschwerdeführers für den Kraftfahrzeugverkehr genannt. Da es bei der Beurteilung von angeblichen Eignungsmängeln entscheidend auf den persönlichen Eindruck der Amtsärztin ankam, konnte das Gericht auch nicht auf die persönliche Einvernahme der Amtsärztin verzichten, soweit ein Prozeßbeteiligter erhebliche Zweifel an den getroffenen Feststellungen äußerte. Daher hätte sich für den Verwaltungsgerichtshof schon eine Anordnung der Vernehmung der Amtsärztin von Amts wegen aufdrängen müssen.
Der Prozeßvortrag des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren blieb daher aufgrund von sachfremden Erwägungen des Gerichts unberücksichtigt. Dies stellt unter den gegebenen Umständen einen erheblichen Verstoß gegen das Gebot der Berücksichtigung des Parteivorbringens dar. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde verletzt.
Die fehlerhafte Nichtberücksichtigung des Beweisangebots wurde bereits im Rahmen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht gerügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rüge aus weiteren sachfremden Erwägungen zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, im vorliegenden Fall hätten wegen vorangegangener Drogenauffälligkeiten berechtigte Zweifel an der Eignung zum Führung von Kraftfahrzeugen bestanden. Dies ist unzutreffend. Das Gutachten des Staatl. Gesundheitsamts hat gerade die aufgrund von Drogenauffälligkeiten ursprünglich aufgetretenen Zweifel an der Eignung des Beschwerdeführers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeräumt. Eine gesetzliche Beweismittelregelung zur Ausräumung anderer Zweifel an der Eignung wegen psychischer Auffälligkeiten existiert nicht. Allein solche psychischen Auffälligkeiten werden im Gutachten beschrieben und zum Anlaß für die Andeutung von Zweifeln an der Eignung des Beschwerdeführers zum Führen von Kraftfahrzeugen genommen. Diese Zweifel stehen in keinerlei Zusammenhang mit den zunächst erwogenen Eignungszweifeln wegen Drogenauffälligkeiten. Eine Vernehmung der Amtsärztin Dr. Laeger hätte zudem ergeben, daß keinerlei Beziehung zwischen den psychischen Auffälligkeiten und vorausgegangenen Drogenauffälligkeiten bestand. Auch dahin zielte der Beweisantrag des Beschwerdeführers. Da das Gutachten Bedenken an der Kraftfahreignung lediglich in den Raum stellte, sollten solche angeblichen Bedenken durch die Gutachterin näher dargelegt werden.
Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Verwaltungsgerichtshof nach Einvernahme der Amtsärztin Dr. Laager festgestellt hätte, daß keinerlei Zweifel an der Eignung des Beschwerdeführers zum Führen von Kraftfahrzeugen sowohl im Hinblick auf psychische Auffälligkeiten als auch im Hinblick auf Drogenauffälligkeiten bestanden, und somit keine "Bedenken bezüglich der Geeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen", wie es der Beweisantrag formuliert.
b)
Sämtliche angegriffenen Entscheidungen der Verwaltungsbebörden und Gerichte verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG). Die angegriffene und von den angerufenen Gerichten bestätigte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 2 ist unverhältnismäßig. Der Beschwerdefahrer ist Berufskraftfahrer. Er ist daher zur Ausübung seines Berufs auf eine Fahrerlaubnis angewiesen. Ohne Fahrerlaubnis kann er diesen Beruf nicht ausüben, so daß er durch die Entziehung der Fahrerlaubnis auch in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen ist.
Die angegriffene Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg bezieht sich zur Begründung für die Entziehung der Fahrerlaubnis ausschließlich auf Zweifel, die durch das Gutachten des Staatl. Gesundheitsamts Freiburg vom 03.01.1991 begründet seien. Solche berechtigte Zweifel sind jedoch durch das Gutachten des Gesundheitsamts nicht vorgetragen worden. Die Amtsärztin hat vielmehr erklärt, eine tiefgreifende Psychodiagnostik im Gesundheitsamt nicht durchführen zu können. Sie selbst hat in der psychischen Befundung festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich adäguat und kooperativ verhalten. Dennoch werden in der Beurteilung "gewisse Hinweise auf Affektlabilität und eingeschränktes Kritikvermögen" angedeutet, ohne dies näher zu konkretisieren. Im gesamten Gutachten des Gesundheitsamts finden sich keine Erläuterungen dahingehend, aufgrund welcher Feststellungen die Amtsärztin zu dieser Beurteilung kommt.
Die Gutachterin hat auch lediglich "Hinweise" für bestimmte Verhaltensweisen angedeutet und somit keinerlei gravierenden Beeinträchtigungen des Kritikvermögens oder gar eine besondere Form von Affektlabilität. Derartige "Hinweise" können einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nicht rechtfertigen. Zwar kann in das Grundrecht der Berufsausübung zur Abwehr höchstwahrscheinlich schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut eingegriffen werden. Um ein solches Gemeinschaftsgut handelt es sich auch bei der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit der möglicherweise gefährdeten Teilnehmer im Straßenverkehr. Dennoch muß sich ein solcher Eingriff in ein Grundrecht auf das notwendige Maß beschränken. Ein Eingriff ist insbesondere dann nicht zulässig, wenn keinerlei Gefährdung eines derartigen Gemeinschaftsguts droht. Die Frage, wann eine solche Gefährdung angenommen werden kann, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Führerscheinbebörden bedienen sich aber zur Beurteilung von solchen Gefährdungen des Gutachtens des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr, "Krankheit und Kraftverkehr" aus dem Jahre 1985 (Auszüge in Fotokopie, Anlage 22). In diesem Gutachten sind ausführlich beschrieben, welche psychischen Auffälligkeiten zur Annahme von solchen Gefährdungen berechtigen, die einen Führerscheininhaber oder -bewerber als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erscheinen lassen.
Unter der Rubrik "Endogene Psychosen und psychotische Reaktionen" wird dabei eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei "manischer Kritiklosigkeit" ausgeschlossen. Eine derartige psychische Erkrankung wurde beim Beschwerdeführer noch nicht einmal ansatzweise festgestellt oder gar im Gutachten erwähnt. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer - nach welchen Kriterien auch immer - der Kritik der bequtachtenden Ärztin nicht aufgeschlossen gezeigt hätte, was nicht der Fall war, so bestünde jedenfalls kein Anlaß wegen eines derartigen Verhaltens eine psychische Erkrankung anzunehmen, die einer manischen Kritiklosigkeit gleichkommt.
Aufgrund dieser Umstände ist es völlig unverhältnismäßig, dem Beschwerdeführer wegen angeblicher "Hinweise auf eingeschränktes Kritikvermögen" die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen abzusprechen. Im Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" findet sich keinerlei Hinweis dafür, daß eine gewisse Affektlabilität zur Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führen könne. Auch mit diesem von der Amtsärztin im Gutachten in den Raum gestellten "Hinweis auf Affektlabilität" kann eine irgendwie geartete gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Teilnahme am Straßenverkehr nicht angenommen werden. Mit derartigen "Hinweisen" können keine Zweifel an der Kraftfahreignung angenommen werden. Derartige "Hinweise" stellen keine höchstwahrscheinlich schwere Gefährdung für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar. Die Entziehung der Fahrerlaubnis war daher angesichts der Feststellungen des Gesundheitsamts nicht erforderlich.
c)
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer darüberhinaus auch in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
aa)
Die Entziehung der Fahrerlaubnis verstößt gegen den Gleichhehandlungsgrundsatz.
Die Vorraussetzungen für die Entziehung einer Fahrerlaubnis sind in § 15 b StVZO geregelt. Zur näheren Ausgestaltung der aufgrund dieser Regelung vorzunehmenden Uberprüfung der Führerscheinbebörde hat das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg Verwaltungsvorschriften erlassen (VwVIM - StVZO -, vom 04.03.1983, Gemeinsames Amtsblatt Baden-Württemberg, GAB1. 1983, 589). In dieser Verwaltungsvorschrift wird in Abschnitt B unter Ziff. 1.2.4 (GAB1. 1983, 615) das bereits erwähnte Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" zum MaBstab für die Untersuchung und Bequtachtung durch Amts- und Fachärzte gemacht. Wie sich aus dem Schreiben der Führerscheinbehörde vom 11.10.1988 (Anlage 10) und dem Widerspruchsbescheid des Regierur.gspräsidiums Freiburg (Anlage 5) ergibt, legen auch diese Behörden bei der Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen das Gutachten "KrankLeit und Kraftverkehr" zugrunde. Nach diesem Gutachten können jedocn angesichts der vom Staatl. Gesundheitsamt Freiburg abgegebenen Beurteilung keinerlei Zweifel an der Eignung des Beschwerdeführers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Bei der Entscheidung des Regierungspräsidiums wurde unberücksichtigt gelassen, daß die Widerspruchsbehörde aufgrund des erstatteten Gutachtens keinen Ermessensspielraum für die Entscheidung über die Eignung des Beschwerdeführers mehr besaß. Vielmehr hatten sich keine nach dem Gutachten "KrankLeit und Kraftverkehr" erheblichen Zweifel an der Eignung des Bescherdeführers ergeben. Dennoch wurde auf angebliche Drogenauffälligkeiten des Beschwerdeführers im Widerspruchsbescheid abgestellt, obwohl das Gutachten des GesundheitsamtS insoweit jegliche Zweifel ausgeräumt hatte. Eine derartige Sachbehandlung verstieß in eklatantem Maße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
bb)
Darüberhinaus verstieß das durchgeführte Verfahren gegen das Willkürverbot.
Zunächst hatte die Führerscheinbehörde der Stadt Freiburg aufgrund der später korrigierten Mitteilung der Polizeibebörden (nach der der Beschwerdeführer angeblich als Drogenhändler und -koneument bekannt sei) die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angefordert (Anlage 10). Nackdem die falschen Anschuldigungen der Polizeibehörden richtiggestellt worden waren, wurde dem Beschwerdeführer zugesagt, daß im Zuge der entstandenen Zweifel an der Kraftfahreignung im Hinblick auf Drogenauffälligkeiten die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens des Staatl. Gesundheitsamts ausreiche (Anlage 13). Im Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg an die Bevollmächtigten des Widerspruchs.ührers vom 18.09.1990 wird ausdrücklich darauf abgestellt, daß die Anordnung einer amtsärztlichen Bequtachtung aufgrund der Drogenauffälligkeiten berechtigt sei. Dem Beschwerdeführer wurde erneut die Möglichkeit gegeben, ein solches amtsärztliches Gutachten zur Ausräumung der entstandenen Zweifel an der Kraftfahreignung einzuholen (Anlage 15a). Aufgrund des sodann eingeholten Gutachtens (Anlage 16) bestanden allerdings keinerlei Zweifel mehr daran, daß der Beschwerdeführer keine Drogen konsumierte. Insoweit waren sämtliche Zweifel durch die Bequtachtung des Gesundheitsamts ausgeräumt worden. Dennoch hielt sich das Regierungspräsidium Freiburg in der Folgezeit weder an die vorangegangene Zusage der Stadt Freiburg, noch an die eigene, im Schreiben vom 18.09.1990 abgegebene Erklärung, etwaige Zweifel an der Kraftfahreignung könnten durch ein amtsärztliches Gutachten ausgeräumt werden. Vermutlich infolge eines SachLearbeiter~rechsels wurde dann nach Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens dennnoch eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet.
Zu berücksichtigen ist auch, daß das Staatl. Gesundheitsamt der Widerspruchsbehörde durch das Gutachten vom 03.01.1990 auch über solche angeblichen Erkenntnisse Mitteilung gemacht hat, bezüglich derer der Beschwerdeführer die untersuchenden Ärzte nicht von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden hatte. Die amtsärztliche Untersuchung war allein im Hinblick auf die Drogenauffälligkeiten angeordnet worden zur Ausräumung der Zweifel im Hinblick auf mögliche Eignungemängel in diesem Zusammenhang. Darnberhinaus hatte das Staatl. Gesundheitsamt weder einen Gutachtenauftrag noch die Zustimmung des Beschwerdeführers zur Weitergabe von Informationen.
Des weiteren wurde dem Beschwerdeführer während der ärztlichen Untersuchung u.a. ein angebliches Drogendelikt vorgehalten, das im Jahr 1977 zu einer Verurteilung geführt hatte. Diesbezüglich befindet sich in der Akte des Gesundheitsamts mit der Bezeichnung BTM-Akte Nr. 445-5/77 und dem Vermerk auf dem Aktendeckel "Greulich, Bertram" ein Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 26.05.1955 (Strafbefehl und Deckblatt aus der entsprechenden Akte in Fotokopie, Anlage 23). In diesem Strafbefehl sind 3 Personen genannt, denen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer ist in diesem Strafbefehl nicht aufgeführt. Er kennt die dort genannten Personen nicht. Mit dem Vorgang hat er schlichtweg nichts zu tun. Dennoch wurde ihm die aufgrund dieses Strafbefehls abgeurteilte Tat vorgehalten. Der Beschwerdeführer wies die insoweit erhobenen Vorwürfe der Amtsärztin entschieden zurück. Offenbar war dieser Vorgang Anlaß für die Amtsärztin, sich in der psychischen Befundung wie folgt zu äußern:
"Gewisse Zweifel an Kritik- und Einsichtsvermögen ergaben sich insbesondere bei der Einschätzung zurückliegender Delikte."
Durch solche Äußerungen im Gutachten wurde der Beschwerdeführer, der berechtigte Einwände gegen Vorhaltungen erhoben hatte, zu unrecht verunglimpft.
Die Amtsärztin Dr. Laeger kannte den Beschwerdeführer schon aus vorangegangenen Untersuchungen jeweils im Zusammenhang mit der Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Im Jahre 1985 hatte ebenfalls bereits eine Untersuchung durch die Amtsärztin stattgefunden. Auf dem Manuskript des amtsärztlichen Zeugnisses vom 28.10.1985, das sich in der Akte des Staatl. Gesundheitsamts befindet (sh. Fotokopie, Anlage 24), ist ein Vermerk über ein Telefongespräch der Amtsärztin mit einer Kollegin in der medizinischen Ambulanz der Universitätsklinik Freiburg enthalten. Offenbar hatte sich die Amtsärztin des Gesundheitsamts auch bei anderen Stellen um Auskünfte über den Beschwerdeführer bemüht. Im Aktenvermerk heißt es: "Der Patient habe Drogen verneint seit dem letzten Indienaufenthalt, der meines Wissens erst kurze Zeit zurück liegt."
Der BeschwerdefUhrer hatte gegenüber der Amtsärztin jedoch angegeben, seit 1976 keinerlei Drogen mehr konsumiert zu haben, was den Tatsachen entsprach. Dennoch stellte die Amtsärztin weitere Untersuchung unter Verstoß gegen ihren Gutachtenauftrag und die ärztliche Schweigepflicht an. Die in diesem Aktenvermerk zu Tage kommende Vermutungen über möglichen späteren Drogenkoneum entbehren jeder Grundlage. Nachdem der Beschwerdeführer von der Amtsärztin darauf angesprochen worden war (auch dies ergibt sich aus dem amtsärztlichen Zeugnis des Staatl. Gesundheitsamts Freiburg, Anlage 24), erklärte der Beschwerdeführer der Amtsärztin Dr. Laeger, er halte sie für voreingenommen. Auch diese Äußerung wurde dem Beschwerdeführer später offenbar zum Verhängnis.
Entgegen der eindeutigen Regelung in Ziff. II 4. der Richtlinien für die Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern (Eignungsrichtlinien, VKB1. S. 496 ff, abgedruckt im Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr", hier: S. 60, Anlage 22) hat sich die Amtsärztin bei der Untersuchung und Bequtachtung des Beschwerdeführers nicht auf die Fragen beschränkt, die im vorliegenden Fall zur Aufklärung der von der Verwaltungsbehörde mitgeteilten Zweifel erforderlich waren. Die Gutachterin hat weitere Angaben über Verhaltensweisen des Beschwerdeführers gemacht. Allein diese Angaben führten im Ergebnis dazu, daß eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeorduet und letztlich die Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen wurde. Durch solche Mitteilungen von angeblichen Feststellungen über angebliche "Hinweise" auf Fehlverhalten des Beschwerdeführers wurde in gravierendem Maße gegen das Verbot einer willkürlichen Behandlung verstoßen. Das Regierungspräsidium FreiLurg hat zu unrecht diese "Hinweise des Staatl. Gesundheitsamts zur maßgeblichen Grundlage für seine Entscheidung im Widerspruchsverfahren gemacht. Damit wurde das willkürliche Verhalten der Amtsärztin zum allein entscheidenden Grund für die Ablehnung des Widerspruchs des Beschwerdeführers. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg ist nicht mehr verständlich. Es drängt sich daher der Schluß auf, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Die allein aufgrund von angeblichen "Hinweisen" auf Affektlabilität und eingeschränktes Kritikvermögen" - die das Staatl. Gesundheitsamt eingestandenermaßen selbst nicht beurteilen konnte - getroffene Entscheidung des Regierungspräsidiums ist im Hinblick auf die das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechthin unvertretbar und objektiv willkürlich. Der Beschwerdeführer hat das fehlerhafte Verfahren während des gesamten Verfahrens immer wieder gerügt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die sie bestätigenden Gerichtsentscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
d)
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer darüberhinaus in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.
aa)
Zunächst tangieren die angegriffenen Entscheidungen das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung, das vom Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG umfaBt wird. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfaßt die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfGE 65, 41 f). Der Beschwerdeführer hatte vorliegend die untersuchenden Ärzte des Staatl. Gesundheitsamts von ihrer Schweigepflicht nur insoweit enthunden, als es um die von der Verwaltungsbehörde festgestellten Zweifel an seiner Kraftfahreignung wegen Drogenauffälligkeiten ging. Das Staatl. Gesundheitsamt war aufgrund dieses eingeschränkten Untersuchungsauftrages nicht befugt, den Verwaltungsbehörden Mitteilungen über das "allgemeine Persönlichkeitsbild" des Beschwerdeführers zu machen, da insoweit keinerlei Zweifel an seiner Kraftfahreignung vorgetragen oder berechtigt waren. Die Verwertung der auf diese Weise rechtswidrig mitgeteilten Untersuchungsergebnisse des Staatl. Gesundheitsamts durch das Regierungspräsidium verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
bb)
Darüberhinaus ist das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG auch dadurch verletzt, daß in unverhältnismäßiger Weise sein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit eingeschränkt wurde. Die Feststellung des Staatl. Gesundheitsamts rechtfertigten keinerlei Zweifel an der Kraftfahreignung des Beschwerdeführers. Bloße Hinweise auf eine angeblich geringer ausgeprägte Kritikfähigkeit berechtigen nicht dazu, einem Kraftfahrer seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen abzusprechen. Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgrund derartig vager Hinweise ist schlechterdings unverhältnismäBig. Es bestand keinerlei Anhaltspunkt für die Verwaltungsbehörden, aufgrund der mitgeteilten Untersuchungsergebnisse eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer anzunehmen. Durch die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde vom Beschwerdeführer mehr verlangt, als nach dem Sinn und Zweck der RegeIungen des § 15 b StVZO auch in Bezug auf grundrechtsgeschützte Positionen Dritter erforderlich war. Die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte haben in ihren Entscheidungen jeweils die Tragweite des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG verkannt, in dem sie ausdrücklich die angeordneten MaBnahmen als verhältnismäßig eingestuft haben. Der Beschwerdeführer hat auf die Unverhältnismäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung stets hingewiesen.
e) Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb insgesamt begründet.
|